Auktionshaus Königstein

Einlieferungsbedingungen

Die Einlieferungsbedingungen als PDF herunterladen.

  1. Der Auftraggeber („Einlieferer“) beauftragt die Auktionshaus Königstein GmbH („Auktionshaus“ oder „Versteigerer“), die verzeichneten Gegenstände in seinem Namen und auf seine Rechnung zu versteigern. Der Auftrag läuft auf unbestimmte Zeit. Er kann von jeder  Seite gekündigt werden.
  1. Die in einer Auktion nicht verkauften Gegenstände überlässt der Auftraggeber dem Versteigerer bis zu einer Kündigung des Auftrages zum freihändigen Verkauf oder zu einer erneuten Versteigerung. Für einen freihändigen Verkauf gelten diese Einlieferungsbedingungen entsprechend.
  1. Der Auftraggeber versichert, dass er Eigentümer der von ihm eingelieferten Objekte ist oder vom Eigentümer zum Verkauf ermächtigt ist, sowie dass keine Rechte Dritter an den Objekten bestehen. Angaben über Alter, Herkunft und Echtheit sind nach bestem Wissen und Gewissen zu erteilen. Der Auftraggeber übernimmt die Gewähr für die von ihm gemachten Angaben und die kaufrechtliche Mängelgewährleistung gegenüber dem Käufer.
  1. Der Auftraggeber übergibt das Versteigerungsgut auf seine Rechnung und Gefahr an das Auktionshaus. Die Lagerung durch das Auktionshaus erfolgt kostenlos, solange ein Versteigerungsauftrag besteht.
  1. Der vereinbarte Limitpreis gilt als Untergrenze für den Zuschlag bzw. den freihändigen Verkauf. Versteigerungsgut ohne Limitpreis wird mit mindestens 10 Euro aufgerufen. Sofern unter dem festgesetzten Limitpreis zugeschlagen wird, erfolgt dies unter Vorbehalt. Der Auftraggeber hat seine Entscheidung über die Annahme des Vorbehaltszuschlages auf Nachfrage des Auktionshauses unverzüglich mitzuteilen.
  1. Gold- und Silbersachen dürfen unter dem Metallwert zugeschlagen werden.
  1. Das Auktionshaus übernimmt den Einzug des Versteigerungserlöses. Eine Haftung für den Versteigerungserlös besteht nur nach Aushändigung des Gegenstandes an den Käufer.
  1. Für die Versteigerung oder den freihändigen Verkauf erhält das Auktionshaus eine Provision von 20 % des Zuschlagspreises zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
  1. Die Katalogabbildung erfolgt, soweit nicht anders vermerkt, nach freiem Ermessen des Auktionshauses. Die Kosten dafür gehen auch bei einem Nichtverkauf zu Lasten des Auktionshauses.
  1. Beim Verkauf von Objekten, welche den Bestimmungen des Folgerechts gemäß § 26 UrhG unterliegen (Werke der Bildenden Kunst bis 70 Jahre nach dem Tode des Künstlers), ist das Auktionshaus berechtigt, die gesetzliche Folgerechtsabgabe einzubehalten und an die Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst in Bonn abzuführen. Bei schon erfolgter Abrechnung kann diese Folgerechtsabgabe nachgefordert werden, oder die Anschrift des Einlieferers wird der Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst mitgeteilt.
  1. Bei Kündigung des Auftrages vor der Auktion zahlt der Auftraggeber an das Auktionshaus eine Entschädigung von 15 % des Limitpreises. Dem Einlieferer ist der Nachweis vorbehalten, dass dem Auktionshaus ein Schaden nicht oder in wesentlich geringerer Höhe als die vorgenannte Pauschale entstanden ist.
  1. Das Auktionshaus erteilt dem Auftraggeber binnen 4 Wochen nach der Versteigerung oder einem freihändigen Verkauf eine Abrechnung. Eine Auszahlung erfolgt unter der Bedingung, dass das verkaufte Objekt vollständig bezahlt ist und bis zu diesem Zeitpunkt keine Mängelrüge des Käufers vorliegt.
  1. Ansprüche auf Schadenersatz wegen vertraglicher Pflichtverletzungen sind auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, ebenso nicht bei der Verletzung von Kardinalpflichten (Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet) und Verzugsschäden. Die Haftung im Fall der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten wird auf den regelmäßig vorhersehbaren Schaden begrenzt.
  1. Soweit sich aus dem Gesetz nichts anderes ergibt, ist Erfüllungs- und Zahlungsort der Sitz des Auktionshauses.
  1. Ist der Einlieferer Kaufmann oder hat der Einlieferer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder einem anderen EU-Mitgliedsstaat, so ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftssitz des Auktionshauses.
  1. Für alle Rechtsstreitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis gilt das deutsche Recht.

Diese unter Punkt 1 – 16 genannten Einlieferungsbedingungen sind Bestandteil des Versteigerungsauftrages. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennt das Auktionshaus nicht an, es sei denn, es hat der Geltung schriftlich ausdrücklich zugestimmt. Die Einlieferungsbedingungen gelten auch dann, wenn das Auktionshaus in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden Leistungen vorbehaltlos erbringt oder entgegennimmt.